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Art. 2 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)

Rechnungsführung
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Art. 2 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)

1. Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2. In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV.

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