860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Rechnungsführung
Finanzierung - Betriebsbeiträge
Art. 9 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Rechnungsführung
1. Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu führen.
2. Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften.
3. Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften nach Artikel 68 und 69.