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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 9 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Rechnungsführung

Finanzierung - Betriebsbeiträge
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Art. 9 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Rechnungsführung

1. Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu führen.

2. Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften.

3. Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften nach Artikel 68 und 69.

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