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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 87 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenlieferung
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Art. 87 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

1. Die Leistungserbringer, die Staatsbeiträge erhalten, und die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI jeweils per 30. April insbesondere die folgenden Daten

a) Vollständigkeitserklärung,

b) genehmigte Jahresrechnung,

c) Revisionsbericht,

d) Management Letter,

e) Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung,

f) Vergütungsbericht,

g) Bestätigung der Revisionsstelle betreffend IKS (falls IKS erforderlich),

h) Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[6] und

i) Jahres-Reporting zur Zielerreichung.

2. In den Leistungsverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden.

3. Die Datenlieferung erfolgt gestützt auf Artikel 114 SLG.

4. Die zuständige Stelle der GSI kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 SLG erforderlich sind.

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