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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 86 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Abrechnung mit der zuständigen Stelle

Lastenausgleich
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Art. 86 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Abrechnung mit der zuständigen Stelle

1. Jede Gemeinde rechnet mit der zuständigen Stelle der GSI den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.

2. Artikel 42 und 43 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)5 gelten sinngemäss.

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