860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 84 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufwand des Kantons
Lastenausgleich
Art. 84 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufwand des Kantons
Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.).
Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 SLG, für besondere Massnahmen nach Artikel 77 SLG und für Modellversuche nach Artikel 78 SLG.