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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 84 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufwand des Kantons

Lastenausgleich
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Art. 84 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufwand des Kantons

Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.).

Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 SLG, für besondere Massnahmen nach Artikel 77 SLG und für Modellversuche nach Artikel 78 SLG.

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