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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Ausgleichszahlung

1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 80 Absatz 1 liegt.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht maximal dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt

a) Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und

b) dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.

3. Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2025 GSI 61 · be (Art. 83 Abs. 1 SLV)
Healthcare Provider Continuing Education Recognition for Out-of-Canton Nursing Placements
SLG). Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn der Toleranzwert von 10 % überschritten ist (Art. 85 Abs. 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Bei Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nac
2023 GSI 2564 · be (Art. 83 Abs. 1 SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
er Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten (Art. 85 Abs. 1 und 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Auf eine Ausgleichszahlung wird verzich- tet, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nachweist, dass ihn ode