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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 82 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Abgeltung der Aus- und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 82 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Abgeltung der Aus- und Weiterbildung

Das Gesundheitsamt entrichtet die Abgeltung für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 78 Absatz 3

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 2564 · be (Art. 82 Abs. 2 SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
un- gen für das Jahr 2022 abgegolten wurde.11 5.2 Diese Differenz von CHF 7'333.00 hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SLV der Vorinstanz zurückzubezahlen, da die Summe der Abgeltung für die tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen (CHF