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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 81 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags

Aus- und Weiterbildung
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Art. 81 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags

1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge nach Absatz 2 und 3.

2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

a) Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,

b) Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und

c) Standard nach Artikel 76 Absatz 2.

3. Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

a) Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,

b) Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und

c) Standard nach Artikel 76 Absatz 3.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 2564 · be (Art. 81 Abs. 1 SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
serbringerin im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt er oder sie die Differenz an die Vorinstanz (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SLV). Liegt die vom Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildung