860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 81 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags
Aus- und Weiterbildung
Art. 81 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags
1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge nach Absatz 2 und 3.
2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a) Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,
b) Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und
c) Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
3. Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a) Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,
b) Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und
c) Standard nach Artikel 76 Absatz 3.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2023 GSI 2564 · be (Art. 81 Abs. 1 SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
serbringerin im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt er oder sie die Differenz an die Vorinstanz (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SLV). Liegt die vom Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildung