Art. 80 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten
Art. 80 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten
1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte nach Absatz 2 und 3.
2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a) Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,
b) Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c) Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
3. Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a) Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,
b) Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c) Standard nach Artikel 76 Absatz 3.