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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 80 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten

Aus- und Weiterbildung
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Art. 80 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten

1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte nach Absatz 2 und 3.

2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

a) Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,

b) Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und

c) Standard nach Artikel 76 Absatz 2.

3. Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

a) Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,

b) Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und

c) Standard nach Artikel 76 Absatz 3.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 2564 · be (Art. 83 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
eiterbildungsleistun- gen mehr als 10 Prozent unter den festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen liegen (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 SLV). Es gilt die Ausgleichszahlung (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 SLV) insofern von der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Abgeltung