860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Tarifierung der Leistungen
Finanzierung - Betriebsbeiträge
Art. 8 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Tarifierung der Leistungen
1. Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in den Beitragsverfügungen zu regeln.
2. Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.