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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 8 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Tarifierung der Leistungen

Finanzierung - Betriebsbeiträge
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Art. 8 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Tarifierung der Leistungen

1. Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in den Beitragsverfügungen zu regeln.

2. Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.

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