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Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung

1. Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2025 GSI 61 · be (Art. 79 SLV15)
Healthcare Provider Continuing Education Recognition for Out-of-Canton Nursing Placements
erbildungsleistung in Form von Aus- bildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG Art. 79 SLV15). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbil- dungspotenzial (Art. 83 Abs.
2023 GSI 2564 · be (Art. 79 ff. SLV)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
nde Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG i.V.m. Art. 79 ff. SLV). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1