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Art. 78 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen

Aus- und Weiterbildung
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Art. 78 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen

1. Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.

2. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.

3. Die GSI regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 2564 · be (Art. 78 SLV7)
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echtlichen Grundlagen korrekt vorgenommen habe. Eine Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2023 sei im Sinne von Art. 84 SLG und Art. 78 SLV7 nicht möglich.8 3.2 In ihrer Beschwerde vom 13. September 2023 bringt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst vor, die Be