860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 77 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
Aus- und Weiterbildung
Art. 77 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
1. Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
2. Die GSI regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.