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Art. 77 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen

Aus- und Weiterbildung
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Art. 77 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen

1. Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.

2. Die GSI regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

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