860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 75 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Aus- und Weiterbildung
Art. 75 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Die Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
Die GSI regelt durch Verordnung, an welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer nach Absatz 1 beteiligen.