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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 75 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Aus- und Weiterbildung
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Art. 75 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Die Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Die GSI regelt durch Verordnung, an welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer nach Absatz 1 beteiligen.

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