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Art. 74 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Mitteilungen

Bewilligung und Aufsicht - Aufsicht
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Art. 74 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Mitteilungen

1. Entzieht die zuständige Aufsichtsbehörde der GSI eine Bewilligung für ein Heim, für einen privaten Haushalt für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf oder für eine Spitex-Organisation, so stellt sie sicher, dass die folgenden Personen und Behörden darüber informiert werden

a. die Bewohnerinnen und Bewohner oder die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie

b. weitere Behörden oder Personen, die vom Bewilligungsentzug betroffen sind.

2. Erteilt, ändert oder entzieht die zuständige Behörde der Gemeinde eine Bewilligung für einen privaten Haushalt oder erlöscht die Bewilligung, so informiert sie zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1

a. das Gesundheitsamt, wenn der private Haushalt Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat,

b. das Amt für Integration und Soziales, wenn der private Haushalt Personen mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat.

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