860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufsichtsbehörden
Bewilligung und Aufsicht - Aufsicht
Art. 72 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufsichtsbehörden
Die zuständige Bewilligungsbehörde nach Artikel 36 bis 38 ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Heime, die privaten Haushalte und die Spitex-Organisationen nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 SLG.
Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und trifft die erforderlichen Massnahmen.