Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 72 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufsichtsbehörden

Bewilligung und Aufsicht - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 72 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufsichtsbehörden

Die zuständige Bewilligungsbehörde nach Artikel 36 bis 38 ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Heime, die privaten Haushalte und die Spitex-Organisationen nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 SLG.

Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und trifft die erforderlichen Massnahmen.

← Art. 71 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 73 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →