Art. 71 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse
Art. 71 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung informiert die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich über
a) Wechsel der Trägerschaft oder deren Rechtsnatur,
b) qualitative oder quantitative Unterschreitung des minimalen Personalbestands,
c) Änderung der Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze im Behinderten- oder im Suchtbereich,
d) Wechsel der für die ärztliche oder pharmazeutische Versorgung zuständigen Medizinalperson,
e) ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder die Gesundheit oder Integrität einzelner oder mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigen können, unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes,
f) strafrechtliche Verfahren gegenüber den verantwortlichen Leitungspersonen oder gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Zusammenhang mit der Betriebsführung oder dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger stehen und
g) aussergewöhnliche Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern.
2. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.