Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 71 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse

Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - Meldepflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung informiert die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich über

a) Wechsel der Trägerschaft oder deren Rechtsnatur,

b) qualitative oder quantitative Unterschreitung des minimalen Personalbestands,

c) Änderung der Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze im Behinderten- oder im Suchtbereich,

d) Wechsel der für die ärztliche oder pharmazeutische Versorgung zuständigen Medizinalperson,

e) ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder die Gesundheit oder Integrität einzelner oder mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigen können, unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes,

f) strafrechtliche Verfahren gegenüber den verantwortlichen Leitungspersonen oder gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Zusammenhang mit der Betriebsführung oder dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger stehen und

g) aussergewöhnliche Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern.

2. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.

← Art. 70 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 72 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →