860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 70 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Meldepflicht vor Änderungsvollzug
Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - Meldepflichten
Art. 70 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Meldepflicht vor Änderungsvollzug
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich die folgenden bevorstehenden Änderungen
a) Änderungen der bewilligungsrelevanten Konzepte,
b) Änderungen der Infrastruktur und Einrichtung, die Anpassungen in der Betriebsführung und Leistungserbringung zur Folge haben und
c) personelle Wechsel beim Präsidium der Trägerschaft sowie bei der Heim- oder Spitex-Leitung oder bei der Fachleitung.
2. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.