860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Finanzhilfen
Finanzierung - Betriebsbeiträge
Art. 7 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Finanzhilfen
1. Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in Form von Pauschalen festgesetzt werden.