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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 7 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Finanzhilfen

Finanzierung - Betriebsbeiträge
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Art. 7 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Finanzhilfen

1. Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in Form von Pauschalen festgesetzt werden.

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