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Art. 68 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen

Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - Rechnungslegung und Kostenrechnung
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Art. 68 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen

1. In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2. Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)[[4]].

3. Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen Fassungen von

a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz,

b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz und

c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz.

4. Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden.

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