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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 67 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben der Fachleitung

Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - In Spitex-Organisationen
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Art. 67 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben der Fachleitung

1. Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.

2. Sie ist insbesondere verantwortlich für

a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause,

b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Hilfe unter Berücksichtigung des Willens der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,

c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und

d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Massnahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.

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