Art. 65 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
Art. 65 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
a) das physische und psychische Wohlergehen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger während der Leistungserbringung gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b) die Unterstützungsleistungen den Bedürfnissen und dem Zustand der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d) das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e) die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
f) die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
g) die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
h) die finanzielle Betriebsführung den Vorgaben der GSI entspricht und
i) die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.