Art. 64 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
Art. 64 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
a) das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b) die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d) das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e) die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist,
f) die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden und
g) die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.