860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 63 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben der Fachleitung
Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - In Heimen
Art. 63 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben der Fachleitung
1. Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.
2. Sie ist insbesondere verantwortlich für
a) die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege, Betreuung und Therapie,
b) die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Therapie unter Berücksichtigung des Willens der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
c) die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen,
d) die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Mass-nahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.