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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 62 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben der Heimleitung

Bewilligung und Aufsicht - Betriebliche Pflichten - In Heimen
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Art. 62 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben der Heimleitung

1. Die Heimleitung führt das Heim vorschriftsgemäss und sorgt dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.

2. Sie ist insbesondere verantwortlich für

a) die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leistungserbringung,

b) die Organisation der Notfallversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen und

c) den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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