Art. 61 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
Art. 61 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
a) das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b) die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d) das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e) die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie über die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen,
f) die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
g) die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
h) die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
i) die finanzielle Betriebsführung von Pflegeheimen und Heimen im Suchtbereich den Vorgaben der GSI entspricht und
k) die zum Betrieb des Heims notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.