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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 60 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Bewilligungserteilung

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsverfahren
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Art. 60 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Bewilligungserteilung

1. Eine beabsichtigte Tätigkeit kann wie folgt bewilligt werden

a) nur für eine bestimmte Anzahl Personen oder einen bestimmten Personenkreis,

b) in Berücksichtigung der vom Heim oder privaten Haushalt angebotenen personellen oder räumlichen Kapazitäten,

c) nach dem Grad der Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen.

2. Verfügt eine Spitex-Organisation über mehrere Standorte, wird eine einzige Bewilligung ausgestellt, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen an allen Standorten erfüllt sein müssen.

3. Bei privaten Haushalten kann die Bewilligung auch auf zwei Personen ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern im gleichen Haushalt leben.

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