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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 6 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Festsetzung der Beiträge

Finanzierung - Betriebsbeiträge
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Art. 6 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Festsetzung der Beiträge

1. Die Beiträge an die Leistungserbringer werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.

2. Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- oder Investitionskosten festgesetzt werden.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird ermächtigt, die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen, soweit die Beiträge nicht nach dieser Verordnung abschliessend durch den Regierungsrat festgelegt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2023 GSI 354 · be (Art. 6 Abs. 2 SLV)
Household Support Cost Contribution Dispute
Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukos- ten festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 SLV).24 Wird die Höhe der Abgeltungen gesetzlich nicht vor- geschrieben, liegt es grundsätzlich an den Parteien, die Normkosten respe