860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 59 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Beizug von Dritten
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsverfahren
Art. 59 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Beizug von Dritten
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Dritte für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen beiziehen, insbesondere auch für Überprüfungen vor Ort.