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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 59 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Beizug von Dritten

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsverfahren
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Art. 59 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Beizug von Dritten

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Dritte für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen beiziehen, insbesondere auch für Überprüfungen vor Ort.

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