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Art. 58 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsverfahren
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Art. 58 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort

1. Die zuständige Behörde führt zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Infrastruktur erfüllt sind, vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung eine Kontrolle vor Ort durch.

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