860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 58 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsverfahren
Art. 58 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort
1. Die zuständige Behörde führt zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Infrastruktur erfüllt sind, vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung eine Kontrolle vor Ort durch.