Art. 57 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Erforderliche Unterlagen
Art. 57 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Erforderliche Unterlagen
1. Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen, insbesondere
a) das Fachkonzept und das Betriebskonzept,
b) über Standort, Gebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nutzungsangaben),
c) über die Anzahl der aufzunehmenden Personen,
d) Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellvertretung,
e) Anzahl und Ausbildung des Personals,
f) einen Nachweis zur Abdeckung des Betriebsrisikos.
2. Spitex-Organisationen müssen keine Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe c einreichen und Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann, wenn am Standort der Organisation Leistungen erbracht werden.
3. Private Haushalte müssen zudem einreichen
a) persönliche Angaben zu der für die Leitung verantwortlichen Person,
b) je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister sowie
c) ein aktuelles ärztliches Zeugnis, das eine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit attestiert.