860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Abdeckung Betriebsrisiko
Art. 55 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
1. Das spezifische Betriebsrisiko muss durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt sein.