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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 55 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Abdeckung Betriebsrisiko
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Art. 55 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

1. Das spezifische Betriebsrisiko muss durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt sein.

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