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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 54 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Betreuungsverträge

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Betriebskonzept
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Art. 54 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Betreuungsverträge

1. Heime schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens folgende Elemente enthalten müssen

a die durch das Heim zu erbringenden Leistungen,

b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und die Modalitäten der Rechnungsstellung,

c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,

d das Vorgehen bei allfälligen Beanstandungen,

e die Regelung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,

f den Hinweis auf die für das Heim verbindlichen Grundlagen wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,

g den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f und

h die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.

2. Private Haushalte schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens folgende Elemente enthalten müssen

a die durch den privaten Haushalt zu erbringenden Leistungen,

b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und die Modalitäten der Rechnungsstellung,

c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,

d den Hinweis auf die für den privaten Haushalt verbindlichen Grundlagen wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,

e den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f und

f die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.

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