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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 53 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Allgemeines

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Betriebskonzept
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Art. 53 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Allgemeines

1. Jedes Heim verfügt über ein Betriebskonzept, das mindestens folgende Inhalte aufweist

a) das Leistungsangebot und die damit verbundenen Zielgruppen,

b) die Führungsgrundsätze mit der entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation,

c) die Kriterien für die Aufnahme und den Austritt,

d) der Umgang mit Notfällen und Krisen,

e) die Gestaltung der internen und externen Kommunikation,

f) Angaben zu einer unabhängigen externen Stelle für Beanstandungen durch Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

g) Angaben zum Qualitätsmanagement betreffend alle relevanten Bereiche, Verantwortlichkeiten, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung und kontinuierlichen Entwicklung,

h) Angaben zur institutionellen Zusammenarbeit mit Anspruchsgruppen und Partnern,

i) Angaben zu Schutz und Gewährleistung von Würde, Integrität und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,

k) Angaben zur Zusammenarbeit mit Angehörigen sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern,

l) Angaben zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Private Haushalte verfügen über ein Betriebskonzept, das zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 1 Buchstabe a, d und f sowie i bis l

a) aufzeigt, welche Personen pflegerische, betreuerische oder therapeutische Leistungen erbringen und

b) angibt, mit welcher Familienplatzorganisation der private Haushalt zusammenarbeitet.

3. Spitex-Organisationen verfügen über ein Betriebskonzept, das die Inhalte nach Absatz 1 Buchstabe a und b, g sowie i bis l in analoger Form aufzeigt.

4. Die zuständige Stelle der GSI kann präzisierende Erläuterungen zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile zur Verfügung stellen.

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