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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 52 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Vertrauenswürdigkeit

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
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Art. 52 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Vertrauenswürdigkeit

1. Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen müssen die Vertrauenswürdigkeit von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor der Anstellung und anschliessend mindestens alle fünf Jahre überprüfen und dokumentieren.

2. Heime im Behinderten- und Suchtbereich müssen hierzu von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, private Haushalte und Spitex-Organisationen von den für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen einen aktuellen Privat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einholen lassen.

3. Die Verantwortung nach Absatz 1 und 2 obliegt

a) der Trägerschaft, wenn es um die Anstellung der für die Leitung (Heim-, Spitex-Leitung und Fachleitung) verantwortlichen Person geht,

b) der zuständigen Bewilligungsbehörde, wenn es um die Inhaberin oder den Inhaber der Betriebsbewilligung als privater Haushalt geht oder

c) der Heimleitung, der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung als privatem Haushalt oder der Spitex-Leitung, wenn es um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern oder mit Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern in Kontakt kommen.

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