860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 51 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Vorgaben zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen bei Heimen und Spitex-Organisationen
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 51 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Vorgaben zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen bei Heimen und Spitex-Organisationen
1. Die GSI kann Vorgaben zum minimalen Umfang des Stellenplans und zu den beruflichen Kompetenzen machen.
2. Bei Heimen im Behinderten- oder Suchtbereich zählen auch Personen zu Fachpersonen, die von der Fachleitung als qualifiziert eingeschätzt werden und die
a) eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, ein fachspezifisches eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erlangen oder
b) am 1. Januar 2022 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Heim verfügen und in diesem Rahmen Aufgaben mit Betreuungsverantwortung übernehmen.