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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 50 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Personal

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
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Art. 50 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Personal

Das Heim oder die Spitex-Organisation muss über ausreichend personelle Ressourcen und Fachpersonen mit den erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, um den Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sicherzustellen.

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