860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 50 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Personal
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 50 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Personal
Das Heim oder die Spitex-Organisation muss über ausreichend personelle Ressourcen und Fachpersonen mit den erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, um den Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sicherzustellen.