860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Anrechnung der Eigenmittel
Finanzierung - Allgemeines
Art. 5 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Anrechnung der Eigenmittel
1. Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln ist im Leistungsvertrag oder in der Beitragsverfügung zu regeln.
2. Als Eigenmittel gelten insbesondere
a) Ertragsüberschüsse aus subventionierten Leistungsangeboten nach Artikel 2 SLG,
b) Ertragsüberschüsse aus anderen Tätigkeitsbereichen, die mit der Bereitstellung der Leistungsangebote nach Buchstabe a eng verknüpft sind,
c) Drittmittel wie Spenden und Legate, es sei denn, sie sind zweckgebunden für andere Tätigkeitsbereiche ausgerichtet worden,
d) Rücklagen aus Überdeckungen, soweit solche bestehen und
e) stille Reserven, die zufolge Umstellung der Rechnungslegung aufgelöst werden.