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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 49 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
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Art. 49 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen

1. In Pflegeheimen und bei Spitex-Organisationen verfügt die für die Fachleitung verantwortliche Person

a über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie

b über eine Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Führung und Organisation oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.

2. Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.

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