860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 49 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 49 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen
1. In Pflegeheimen und bei Spitex-Organisationen verfügt die für die Fachleitung verantwortliche Person
a über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Führung und Organisation oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2. Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.