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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 48 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Fachleitung

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
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Art. 48 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Fachleitung

1. Die für die Fachleitung verantwortliche Person verfügt über eine fachspezifische Ausbildung auf Tertiärstufe sowie über ausreichend Berufserfahrung.

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