860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 48 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Fachleitung
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 48 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Fachleitung
1. Die für die Fachleitung verantwortliche Person verfügt über eine fachspezifische Ausbildung auf Tertiärstufe sowie über ausreichend Berufserfahrung.