860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 47 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Leitung
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 47 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Leitung
1. Die für die Leitung des Heims oder der Spitex-Organisation verantwortliche Person verfügt
a über einen Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe oder über eine berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in Betriebswirtschaft und Führung oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2. Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.