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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 47 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Leitung

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
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Art. 47 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Leitung

1. Die für die Leitung des Heims oder der Spitex-Organisation verantwortliche Person verfügt

a über einen Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe oder über eine berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie

b über eine Aus- oder Weiterbildung in Betriebswirtschaft und Führung oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.

2. Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.

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