860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 46 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Sicherheitsanforderungen
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
Art. 46 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Sicherheitsanforderungen
1. Beim Bezug von neuen Gebäuden oder Gebäudeteilen holt die zuständige Behörde vor Erteilung einer Bewilligung einen Fachbericht der Gebäudeversicherung oder der Feueraufseherin oder des Feueraufsehers der Gemeinde ein.
2. Dies gilt nicht für Spitex-Organisationen.