860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Raumgrössen in Heimen
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
Art. 45 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Raumgrössen in Heimen
1. Die GSI erlässt die Vorschriften zum erforderlichen Raumprogramm in Heimen, insbesondere in Bezug auf den minimalen Umfang des individuellen Raums nach Artikel 44.