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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 45 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Raumgrössen in Heimen

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
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Art. 45 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Raumgrössen in Heimen

1. Die GSI erlässt die Vorschriften zum erforderlichen Raumprogramm in Heimen, insbesondere in Bezug auf den minimalen Umfang des individuellen Raums nach Artikel 44.

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