860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 44 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
Art. 44 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten
In Heimen und privaten Haushalten stehen jeder Bewohnerin oder jedem Bewohner in angemessenem Umfang individueller Raum und Gemeinschaftsräume zur Verfügung.