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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 44 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
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Art. 44 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten

In Heimen und privaten Haushalten stehen jeder Bewohnerin oder jedem Bewohner in angemessenem Umfang individueller Raum und Gemeinschaftsräume zur Verfügung.

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