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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 43 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Allgemeines

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Bedarfsgerechte Infrastruktur
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Art. 43 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Allgemeines

1. In Heimen bieten Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung den Bewohnerinnen und Bewohnern einen sicheren Lebensraum und entsprechen deren Bedarf.

2. In privaten Haushalten müssen Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung zur Umsetzung des Angebots geeignet sein.

3. Bei Spitex-Organisationen müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen so beschaffen sein, dass der Schutz der Personendaten sowie die fachgerechte Lagerung und Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet werden.

4. Erbringt eine Spitex-Organisation in ihren Räumlichkeiten bewilligungspflichtige Leistungen, müssen dort Standort, Räumlichkeiten zur Leistungserbringung sowie Einrichtungen und Arbeitsinstrumente eine fachgerechte Leistungserbringung unter Wahrung der Privatsphäre und Sicherheit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ermöglichen.

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