860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Verwaltung von Arzneimitteln für aufgenommene Personen
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung
Art. 42 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Verwaltung von Arzneimitteln für aufgenommene Personen
1. Wird aus betrieblichen Gründen keine eigene Privatapotheke geführt, werden aber patientenspezifische Arzneimittel für aufgenommene Personen verwaltet, bezeichnet die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung eine dafür verantwortliche Fachperson.
2. Für die periodische Überprüfung des Umgangs mit Arzneimitteln wird die Zusammenarbeit mit einer Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.
3. Die GSI kann die Anforderungen an die pharmazeutische Versorgung in Heimen durch Verordnung regeln.