860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 41 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Pharmazeutische Versorgung
Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung
Art. 41 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Pharmazeutische Versorgung
1. Die pharmazeutische Versorgung in einem Heim kann durch eine betriebsinterne Privatapotheke gewährleistet werden.
2. Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ist in das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung zur Führung des Heims einzubeziehen.
3. Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie der Vollzug richten sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.