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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 40 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Ärztliche Betreuung

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung
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Art. 40 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Ärztliche Betreuung

1. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims entscheiden frei, durch welche Ärztin oder welchen Arzt sie betreut werden wollen.

2. Jedes Heim stellt die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicher. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.

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