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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 4 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Subsidiarität

Finanzierung - Allgemeines
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Art. 4 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Subsidiarität

1. Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.

2. Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben

a) Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherungen,

b) Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und

c) Eigenmittel der Leistungserbringer.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2023 GSI 354 · be (Art. 4 SLV)
Household Support Cost Contribution Dispute
en Leistungs- angeboten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG und hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der 21 Vgl. auch Art. 4 SLV und Art. 9 SHG und Art. 28 SHV 22 Vgl. auch Art. 6 Abs. 1 SLV und Art. 27 Abs. 1 SHV 23 Pascal Coullery/Nathalie Mewes, Ges
100 2020 37 · be (Art. 4 SLV)
Cultural Facility Noise Permit Appeal Regarding Sound Level Restriction Remand
tscheid E. 5). 4.4 Die BVE hat die Rechtslage im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (E. 6): Der Stundenpegel gemäss Art. 4 SLV dient dem Publikums- schutz. Hier geht es hingegen um den Schutz der Nachbarschaft vor Aus- senlärm. Der Wert Leq 96 dB(A)/10 Sek