Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 39 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Fachkonzept

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen - Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Fachkonzept

1. Jedes Heim verfügt über ein Fachkonzept, das mindestens die folgenden Aspekte darlegt

a) die Sicherstellung der bedarfsgerechten Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner,

b) die angebotenen Unterstützungsleistungen in Pflege, Betreuung, Therapie oder Begleitung und deren Ausgestaltung im betrieblichen Alltag,

c) die wirksame und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen nach Buchstabe b,

d) die Gewährleistung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,

e) die systematische Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner,

f) die Bearbeitung der Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere die Führung der Verlaufsdokumentation.

2. Das Fachkonzept für einen privaten Haushalt muss die Inhalte nach Absatz 1 Buchstaben a und e enthalten.

3. Das Fachkonzept für eine Spitex-Organisation muss die Inhalte nach Absatz 1 Buchstabe a bis c und f in analoger Form enthalten.

4. Die GSI erlässt die Vorschriften zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile.

← Art. 38 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 40 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →